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Satzung

Satzung des Sächsischen Gemeinschafts-Diakonissenhaus ZION e.V.

Präambel
Das Sächsische Gemeinschafts-Diakonissenhaus ZION e. V.1 sieht sich seit seiner Gründung durch den Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V. am 20. November 1919 in Rathen/Sächs. Schweiz ausgerichtet auf den Auftrag Jesu Christi, Gottes Barmherzigkeit in Wort und Tat zu bezeugen. Das Diakonissenhaus schafft Raum für die Wahrnehmung sozialer und diakonischer Verantwortung und für die Verkündigung des Evangeliums.

In der Glaubens-, Lebens- und Dienstgemeinschaft der Diakonissen hat dieses Anliegen bei der Gründung seinen Ausdruck gefunden. Andere Formen diakonischer Gemeinschaft sind hinzugekommen. Das Diakonissenhaus versteht sich als Ort geistlichen Lebens und gemeinsamen Handelns auf der Grundlage christlich-evangelischen Glaubens.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereins ist „Sächsisches Gemeinschafts-Diakonissenhaus ZION e. V.“ (im folgenden Diakonissenhaus genannt).
(2) Das Diakonissenhaus hat seinen Sitz in Aue und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Diakonissenhauses ist die Förderung des kirchlichen und geistlichen Lebens und der öffentlichen Wohlfahrtspflege als Ausdruck christlich-evangelischen Glaubens auf der Grundlage der Heiligen Schrift.
(2) Dies geschieht insbesondere durch
a) die Ausbildung und Zurüstung von Diakonissen und Mitarbeitenden für Aufgaben in missionarisch-diakonischen Diensten,
b) missionarisch-seelsorgerliche und soziale Dienste an Menschen aller Altersstufen,
c) die Errichtung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen, insbesondere Alten- und Pflegeheime, ambulante Dienste der Altenhilfe und einer christlichen Freizeit- und Tagungsstätte.
(3) Das Diakonissenhaus schafft die Voraussetzungen, insbesondere für die seelsorgerliche Begleitung der Glaubens-, Lebens- und Dienstgemeinschaft der Diakonissen und der diakonischen Mitarbeitenden.
(4) Das Wirken des Diakonissenhauses ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, sondern kommt jedermann ohne Ansehen der Person, der Religion oder Weltanschauung zugute.
(5) Das Diakonissenhaus kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder der Förderung des Satzungszweckes dienen. Hierzu gehören auch die Beteiligung an neuen Einrichtungen oder deren Übernahme nach Beschlussfassung des Verwaltungsrates. Das Diakonissenhaus kann durch Beschluss des Verwaltungsrates auch seine Aufgaben erweitern.
(6) Über die Beteiligung an anderen oder die Gründung neuer Körperschaften entscheidet der Verwaltungsrat. Die Beteiligung an anderen oder die Gründung neuer Körperschaften muss der Verwirklichung diakonischer Aufgaben und des Satzungszweckes dienen. Es muss in diesen Fällen sichergestellt sein, dass das Diakonissenhaus die für die Erfüllung des Satzungszweckes erforderlichen Aufsichts- und Kontrollrechte ausüben kann.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Das Diakonissenhaus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Das Diakonissenhaus ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Diakonissenhauses dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakonissenhauses.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonissenhauses fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit
(1) Das Diakonissenhaus ist Mitglied im „Diakonischen Werk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e. V.“ (Diakonisches Werk), im „Bund Deutscher Gemeinschafts-Diakonissen-Mutterhäuser“ und im „Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e. V.“.
(2) Das Diakonissenhaus erfüllt seinen Auftrag innerhalb der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens unter Wahrung seiner rechtlichen und organisatorischen Selbstständigkeit.
(3) Die Mitglieder der Vereinsorgane sowie die leitenden Mitarbeitenden in den Einrichtungen müssen Mitglied in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sein.
(4) Die Mitglieder des Diakonissenhauses sollen einer Christlichen Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist, angehören. Über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes der Verwaltungsrat.
(5) Die weiteren Mitarbeitenden des Diakonissenhauses sollen einer Gliedkirche der EKD, andernfalls sollen sie einer Christlichen Kirche, die Mitglied der ACK ist, angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Von den Mitgliedern und Mitarbeitenden wird erwartet, dass sie den Zielen des Diakonissenhauses zustimmen und sich für deren Verwirklichung einsetzen.

§ 5 Dienstgemeinschaft
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Diakonissenhauses besteht eine Dienstgemeinschaft. Zu ihr gehören die Diakonissen (Schwesternschaft), die Mitglieder des Zionsrings und die Mitarbeitenden.
(2) Für die Diakonissen und den Zionsring gelten eigene Ordnungen, die jeweils im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonissenhauses beschlossen werden. Für die Mitarbeitenden gelten das landeskirchliche Mitarbeitervertretungsrecht und das landeskirchliche Recht zur Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse.
(3) Die Dienstgemeinschaft sieht ihre Verantwortung in der Umsetzung der in der Präambel beschriebenen Anliegen des Diakonissenhauses, insbesondere in der Einbeziehung geistlichen Lebens in professionelles und wirtschaftliches Handeln des Diakonissenhauses. Nach den Regelungen dieser Satzung nimmt sie am Willensbildungsprozess innerhalb des Diakonissenhauses teil.

§ 6 Mitglieder
(1) Geborene Mitglieder des Diakonissenhauses sind:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) die Mitglieder des Verwaltungsrates.
(2) Mitglieder des Diakonissenhauses können darüber hinaus natürliche Personen, die volljährig sind, insbesondere Diakonissen, werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 3 erfüllen und auf Grund der Heiligen Schrift und der evangelisch-lutherischen Bekenntnisschriften den christlich-evangelischen Charakter und Dienst des Diakonissenhauses zu wahren gewillt sind sowie diese Satzung anerkennen. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand und dessen Beschlussfassung, soweit nicht der Verwaltungsrat gemäß § 4 Absatz 4 zuständig ist. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Beginn der Mitgliedschaft:
a) bei den Mitgliedern des Vorstandes und des Verwaltungsrates mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl, Entsendung oder Berufung,
b) bei Mitgliedern gemäß Absatz 2 nach Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses gegenüber der aufgenommenen Person.
(4) Beendigung der Mitgliedschaft:
a) bei Diakonissen mit dem Austritt aus der Schwesternschaft oder bei Tod,
b) bei den Mitgliedern des Vorstandes und des Verwaltungsrates mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder ihrer Abberufung oder bei Tod,
c) bei Mitgliedern gemäß Absatz 2 durch Austritt, nach schriftlicher Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder bei Tod.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Diakonissenhauses verstößt bzw. verstoßen hat, kann durch Beschluss des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe
Die Organe des Diakonissenhauses sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Vorstand,
d) der Schwesternrat.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, geleitet und unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich2 mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.
(3) Beschlüsse werden, wenn nicht die Satzung ein anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, es wird mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beantragt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen sind diejenigen gewählt, die in der Reihenfolge die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes oder die Auflösung des Diakonissenhauses bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Darüber hinaus muss in der Einladung der Beschlussgegenstand ausdrücklich benannt sein.
(6) Satzungsänderungen, welche die diakonische Ausrichtung der Arbeit, die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk, die Steuerbegünstigung oder den Vermögensanfall betreffen, erfordern eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. In diesen Fällen ist vor der Beschlussfassung die Zustimmung des Diakonischen Werkes gemäß dessen Satzung einzuholen. Sonstige Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk anzuzeigen.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die aufmerksame Begleitung des geistlichen Weges des Diakonissenhauses,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
c) die Entlastung des Verwaltungsrates,
d) die Bestellung und die Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates nach Maßgabe der Satzung,
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Diakonissenhauses,
h) der Beschluss über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem schriftlichen Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Die Niederschrift ist in der nächstfolgenden Sitzung des Verwaltungsrates zu genehmigen.

§ 9 Verwaltungsrat
(1) Das Diakonissenhaus hat einen Verwaltungsrat. Er besteht aus 10, höchstens 13 Mitgliedern. Bis zu vier Verwaltungsratsmitglieder werden von der Schwesternschaft, ein Verwaltungsratsmitglied vom Zionsring und ein Verwaltungsratsmitglied von der Mitarbeitervertretung entsandt.
Jeweils ein Verwaltungsratsmitglied wird vom Landesverband der Landeskirchlichen Gemeinschaften Sachsen e.V. und vom Gemeinschaftsbezirk Aue entsandt. Zwei weitere Verwaltungsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung hinzugewählt. Bis zu zwei weitere Verwaltungsratsmitglieder können vom Verwaltungsrat berufen werden. Eine Berufung von nicht gewählten Kandidaten ist nicht möglich. Das Diakonische Werk kann einen Vertreter des Diakonischen Amtes in den Verwaltungsrat entsenden.
(2) Höchstens vier Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigtenverhältnisses zum Diakonissenhaus stehen. Tritt ein Verwaltungsratsmitglied während seiner Amtszeit in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigtenverhältnisses zum Diakonissenhaus und wird dadurch die Anzahl in Satz 1 überschritten, so scheidet das Verwaltungsratsmitglied aus dem Verwaltungsrat aus.
(3) Der Verwaltungsrat wählt in seiner ersten konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer.
(4) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre. Die Verwaltungsratsmitglieder bleiben bis zur Konstituierung eines neuen Verwaltungsrates im Amt. Eine Wiederwahl von zu wählenden Verwaltungsratsmitgliedern ist zulässig. Für den Fall, dass ein entsandtes, gewähltes oder berufenes Mitglied während der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat ausscheidet, entsendet die zuständige Stelle ein Ersatzmitglied, wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächstfolgenden Sitzung nach bzw. erfolgt eine Nachberufung durch den Verwaltungsrat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates in ein versicherungspflichtiges Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Diakonissenhaus eintritt und dadurch die in Absatz 2, Satz 1 genannte Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder überschritten wird.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen einer Gliedkirche der EKD angehören. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen persönlich und fachlich bereit und befähigt
sein, ihre Tätigkeit im Sinne evangelischer Diakonie sowie im Sinne unternehmerischer Erfordernisse wahrzunehmen und die Arbeit des Diakonissenhauses zu unterstützen.
(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden, unter dessen Leitung sie stattfinden, bei Verhinderung vom Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche schriftlich3 im Benehmen mit dem Vorstand einberufen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Einberufungsfrist möglich. Bei dringenden Angelegenheiten sind außerdem Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren und deren Protokollierung in der nächsten Sitzung möglich. Der Verwaltungsrat tagt mindestens halbjährlich, bei Bedarf öfter. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teil.
(7) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der in geheimer Abstimmung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen sind diejenigen gewählt, die in der Reihenfolge die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. § 11 Absätze 2 und 4 bleiben unberührt.
(8) Werden durch einen Beratungs- oder Beschlussgegenstand die persönlichen oder dienstlichen Angelegenheiten eines Verwaltungsratsmitgliedes oder eines Vorstandsmitgliedes berührt und haben diese für das betreffende Verwaltungsrats- bzw. Vorstandsmitglied unmittelbare Auswirkungen auf dessen Rechte und Pflichten, so ist dieses Verwaltungsrats- bzw. Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung bzw. von der Anwesenheit bei der Beschlussfassung und, wenn nicht der Verwaltungsrat ein anderes beschließt, auch von der Beratung ausgeschlossen. Auf die in Absatz 7 geregelte Beschlussfähigkeit hat dies keine Auswirkungen.
(9) Von den Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Verwaltungsratsmitgliedern unverzüglich zuzusenden4 ist. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung kein Widerspruch eingelegt wurde. Dem Vorstand und dem Schwesternrat ist unverzüglich nach Unterzeichnung ein Protokoll zuzuleiten.

§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes und berät ihn bei Entscheidungen von grundlegender Bedeutung. Er lässt sich zu diesem Zweck regelmäßig vom Vorstand über die aktuelle Lage des Diakonissenhauses, die wirtschaftliche Situation, besondere Arbeitsschwerpunkte sowie Entwicklungstendenzen in der Arbeit des Diakonissenhauses unterrichten und hat das Recht, in Bücher und Vermögensübersichten des Diakonissenhauses sowie andere Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ab. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist für die Vornahme arbeitsrechtlicher Regelungen gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes zuständig. Berufung und Abberufung erfolgen gemäß § 11 Absätze 2 und 4.
(3) Dem Verwaltungsrat obliegt es, alle wesentlichen Angelegenheiten des Diakonissenhauses, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, zu beraten, zu beschließen und zu beaufsichtigen, insbesondere
a) Prüfung des und Beschlussfassung über den vom Vorstand aufzustellenden Haushalts-, Investitions- und Stellenplan (Wirtschaftsplan) für das Geschäftsjahr,
b) die Auswahl des Rechnungsprüfers,
c) die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten und geprüften Jahresabschluss,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Entgegennahme der Vorstandsberichte,
f) Beschlussfassung über alle Verpflichtungsgeschäfte, die einzeln oder zusammengenommen einen Betrag von 50.000 € übersteigen nach Vorlage des Vorstandes, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
g) Beschlussfassung über Ankauf, Belastung und Veräußerung von Grundstücken nach Vorlage des Vorstandes,
h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten ab 50.000 € Gesamtvolumen nach Vorlage des Vorstandes, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
i) Beschlussfassung über die Übernahme oder Übertragung von Einrichtungen und Erweiterung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 5 nach Vorlage des Vorstandes,
j) Beschlussfassung über die Beteiligung an anderen oder die Gründung neuer Körperschaften gemäß § 2 Absatz 6, deren Übertragung und Ausgliederungen jeweils nach Vorlage des Vorstandes,
k) Beschlussfassung über die Schließung von Einrichtungen und Arbeitsstätten des Diakonissenhauses nach Vorlage des Vorstandes,
l) Beschlussfassung und Inkraftsetzung von Geschäftsordnungen für den Vorstand.
(4) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung und Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden und das Verfahren für deren Arbeitsweise bestimmen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Personen. Die Oberin der Schwesternschaft ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Sie wird gemäß § 13 vom Schwesternrat berufen und abberufen. Die Oberin gehört der Schwesternschaft gemäß § 5 Absatz 1 an bzw. ist während ihrer Dienstzeit im Sinne der Schwesternordnung des Diakonissenhauses ZION in die Schwesternschaft integriert. Das weitere Mitglied bzw. die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden gemäß Absatz 2 vom Verwaltungsrat gewählt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1, Satz 5 werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder gewählt. Kommt ein Beschluss über eine Wahl auch nach einer Wiederholung nicht zustande, entscheidet in einem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder.
(3) Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 1, Satz 5 beträgt sechs Jahre. Für den Fall, dass ein gewähltes Mitglied aus dem Vorstand ausscheidet, bestellt der Verwaltungsrat anstelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied nach. Scheidet die Oberin aus dem Vorstand aus, bestimmt der Schwesternrat gemäß § 13 einen Vertreter bis zur Neubestellung einer Oberin.
(4) Der Verwaltungsrat kann den Vorstand einzeln oder insgesamt bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abberufen. Der Abberufungsbeschluss erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder.
(5) Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl gemäß Absatz 2 einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Die Sitzungen finden regelmäßig, mindestens einmal im Quartal bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern statt. Der Vorstand soll seine Beschlüsse einvernehmlich fassen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates einzubeziehen und dessen Votum bei der erneuten Beschlussfassung zu berücksichtigen. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitarbeitende oder Dritte mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Schwesternrat zu übermitteln5.
(7) Weitere Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates bedarf.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung und die Geschäftsführung des Diakonissenhauses in allen Angelegenheiten gemäß den Satzungsbestimmungen, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen nach fachlichen, wirtschaftlichen und geistlichen Gesichtspunkten in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung des Diakonissenhauses und der Beschlüsse der Organe des Diakonissenhauses. Er ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden des Diakonissenhauses. Der Vorstand ist zuständig für die Vornahme sämtlicher arbeitsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Mitarbeitenden.
(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Die Unterschriftsbefugnis der einzelnen Mitglieder des Vorstandes ergibt sich aus der Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Vorstand ist nach Vorstandsbeschluss berechtigt, Dritte mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Diakonissenhauses in bestimmten Angelegenheiten zu bevollmächtigen.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Wirtschaftsplan für das jeweilige Geschäftsjahr zeitnah zu erstellen und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen,
b) nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu erstellen und bei der Wirtschaftsprüfung ordnungsgemäß mitzuwirken,
c) den Vorschlag über die Jahresgewinnverwendung und Jahresverlustdeckung dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen,
d) die Prüfung, ob Einrichtungen Dritter in die Trägerschaft des Diakonissenhauses übernommen werden könnten und entsprechende Vorschläge dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen,
e) die Geschäftsordnung für den Vorstand auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorzulegen,
f) Richtlinien und Dienstanweisungen für die Arbeit des Diakonissenhauses zu erlassen,
g) die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 6 Absatz 2,
h) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
i) die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrates gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden. Insbesondere sind sie an den vom Verwaltungsrat bestätigten Wirtschaftsplan gebunden.
(5) Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat. Er berichtet insbesondere über:
a) die laufenden Geschäfte, den Umsatz und die Lage des Diakonissenhauses sowie alle dienstlich wesentlichen Angelegenheiten,
b) die Umsetzung der Finanz-, Investitions- und Stellenplanung,
c) die Erfüllung der diakonischen Aufgaben des Diakonissenhauses,
d) die Rentabilität des Diakonissenhauses, v. a. die Rentabilität des Eigenkapitals,
e) die Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität des Diakonissenhauses von erheblicher Bedeutung sind.
Die Berichte sind wie folgt zu erstatten:
• Buchst a) regelmäßig, mindestens halbjährlich,
• Buchst b) und c) mindestens einmal jährlich bzw. wenn erforderlich,
• Buchst d) in der Sitzung des Verwaltungsrates, in dem über den Jahresabschluss verhandelt wird,
• Buchst e) so rechtzeitig, dass der Verwaltungsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

§ 13 Schwesternrat
(1) Mitglieder des Schwesternrates sind:
a) die Oberin und
b) bis zu fünf Diakonissen, die für 2 Jahre von der Schwesternschaft gewählt oder vom Schwesternrat berufen werden.
(2) Der Schwesternrat befasst sich mit den Anliegen, die aus der Glaubens-, Lebens- und Dienstgemeinschaft der Diakonissen hervorgehen. Nach den Regelungen dieser Satzung nimmt er an der Willensbildung und der Arbeit des Diakonissenhauses teil. Insbesondere ist er für die Berufung und die Abberufung der Oberin sowie für die Bestimmung des Vertreters gemäß § 11 Absatz 3, Satz 3 zuständig. Der Schwesternrat trägt Verantwortung für die Wahrung des evangelischen Profils und berät insoweit die Organe des Diakonissenhauses.
(3) Weitere Einzelheiten der Zusammensetzung und Aufgabenwahrnehmung des Schwesternrates werden in einer Ordnung geregelt.

§ 14 Haftungsbeschränkungen
Die Haftung der Mitglieder der Organe des Diakonissenhauses beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Das Diakonissenhaus stellt die Organmitglieder insoweit von Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch die Organmitglieder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes sind insoweit angemessenen zu versichern.

§ 15 Vermögensansprüche
(1) Die Mitglieder des Vereins und der Organe haben keinen Anspruch auf den Ertrag des Vereinsvermögens. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Auslagen. Der Vorstand kann ehrenamtlich Tätigen auch eine pauschale Erstattung von Aufwendungen gewähren.
(2) Ansprüche auf besondere Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 16 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an den „Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der bisherigen Vereinsaufgaben zu verwenden hat.

§ 17 Schlussbestimmungen, Übergangsregelungen
(1) Die vorstehende Satzung wurde am 5. März 2015 beschlossen und ist eine Neufassung der Satzung vom 21. März 1992 in der Fassung vom 11. Oktober 2012. Sie tritt nach Eintragung im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Chemnitz in Kraft. Im Innenverhältnis ist die Satzung bereits mit Beschlussfassung am 5. März 2015 wirksam.
(2) Die Mitglieder gemäß § 6 der Satzung der bisherigen Satzung in der Fassung vom 11. Oktober 2012 sind mit Ausnahme des Rektors (§ 6 Absatz 1 b) der bisherigen Satzung) Mitglieder des Diakonissenhauses nach dieser Satzung.
(3) Die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 9 Absatz 1 der bisherigen Satzung in der Fassung vom 11. Oktober 2012 bilden, mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes, den Verwaltungsrat bis zur Neubildung des Verwaltungsrates nach dieser Satzung. Die Neubildung des Verwaltungsrates hat bis spätestens zum 31. Dezember 2015 zu erfolgen.
(4) Die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Satzung am 5. März 2015 im Vereinsregister eingetragenen Mitglieder des Vorstandes bilden den Vorstand gemäß § 11 Absatz 1 dieser Satzung bis zu einer Neubesetzung des Vorstandes gemäß § 11 Absatz 2 dieser Satzung durch den Verwaltungsrat. Die Amtszeit gemäß § 11 Absatz 3 dieser Satzung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Satzung.

1 Die verwendeten Dienst- und Personenbezeichnungen in dieser Satzung gelten außer bei der Oberin gleichermaßen für Frauen und Männer.
2 Der Schriftform gleichgestellt ist die elektronische Form gemäß § 126 a BGB.
3 Der Schriftform gleichgestellt ist die elektronische Form gemäß § 126 a BGB.
4 Die Zusendung kann in elektronischer Form erfolgen.
5 Die Übermittlung kann in elektronischer Form erfolgen.

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